Schleswig-Holstein:   Hundeverordnungen für gefährliche Hunde Listenhundeverordnung

Schleswig-Holstein: Hundeverordnungen für gefährliche Hunde Listenhundeverordnung

Es gibt in Deutschland leider immer noch sogenannte Rasselisten, "Kampfhundeverordnungen", und Listenhundeverodnungen. Die Sinnigkeit dieser Listen wird immer wieder diskutiert.

Fachleute, Sachverständige und vor allem Tierheime können diese Rasseeinteilungen nicht nachvollziehen.
Um dem ganzen noch die Krone aufzusetzen, hat jedes Bundesland seine eigene Verordnung, die das Halten von Hunden regelt.
Das bedeutet das man, sofern man von einem Bundesland in ein anderes zieht, seinen treuen Lebenspartner-Hund noch lange nicht mitnehmen darf.
Plötzlich steht man vor der Entscheidung das einem sein Wegbegleiter Hund nicht mehr begleiten darf.
Wie soll man so etwas nachvollziehen. Ist das Familienmitglied Hund in Günzburg unwiderlegbar aggressiv und im ca. 30 Km entferntem Ulm nicht mehr ????
Welchen Sinn soll denn diese verschiedenen Verordnungen haben.
Viele Fragen die wir zu mindestens versuchen anzusprechen und Licht ins Dunkel zu bringen.
Deshalb werden wir alle Hundeverordnungen in allen Bundesländern auflisten um euch einen Überblick zu geben.
In diesem Blog werden wir mit Schleswig-Holstein beginnen.





Kampfhundeverordnungen der einzelnen Bundesländer

Nach Auskunft des Ordnungsamtes in Kiel wurden uns folgende Infos mitgeteilt.

In Schleswig-Holstein gibt es keine Rasselisten.
Es darf jeder Hund ohne Auflagen gehalten werden.

Sofern ein Hund auffällig geworden ist und nach Überprüfung als gefährlichen Hund eingestuft wurde, müssen folgende Auflagen erfüllt werden um diesen Hund weiterhin und oder generell einen als gefährlich eingestuften Hund, halten zu dürfen.

Auflagen für Genehmigung

* Der Halter muss einen Antrag zum Halten eines gefährlichen Hundes stellen.
* Der Halter muss einen Hundeführerschein / Sachkundenachweis in Theorie und Praxis bestehen. Der Praxisteil wird mit dem betroffenen Hund absolviert.

* Der Hund muss gechippt sein.

*Die Abnahme des Hundeführerscheins/ Sachkundenachweis wird von Tierärzten und Hundeschulen abgenommen. Die Tierärztekammer gibt dafür eine Liste aus welche Tierärzte und Hundeschulen dafür zugelassen sind.
* Es muß für den Hund eine Versicherung abgeschlossen und nachgewiesen werden
* Der Halter muss ein Führungszeugnis vorlegen. Sofern hier Einträge vorhanden sind kann die Erlaubnis verweigert werden.

Auflagen zum Halten

 

*Haus/Wohnung/ Grundstück muss gesichert sein das der Hund diese nicht eigenmächtig verlassen kann.

*Nur der Antragsteller darf den Hund persönlich ausführen.
*Hund darf nur an einer reißfesten 2m langen Leine ausgeführt werden.

*Hund darf nur mit Maulkorb ausgeführt werden. Genehmigung zur Maulkorbbefreiung ist nur möglich sofern es bei der Aufääligkeit um keinen Vorfall handelte bei dem Menschen betroffen waren. Sofern an dieser Stelle eine Maulkorbbefreiung beantragt wird muss der Hund einen Wesenstest bestehen.

Aufhebung der Einstufung als gefährlicher Hund

*kann frühersten 2 Jahre nach dem Vorfall beantragt werden.

*Es muss ein Wesenstest und eine Tierärztliche Begutachtung abgelegt und stattgefunden haben. Der Hund muss diese Überprüfung bestehen.

Es gibt nur wenige Tierärzte die dafür zugelassen sind.


Diese Verordnung gilt für alle Hunderassen gleich.
Fazit Schleswig Holstein hat ein Herz für jede Rasse

Nach Anfrage an da Innenministerium von Schleswig-Holstein haben wir folgenden Link erhalten:

https://schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/T/tierschutz/Hunde/_documents/hundehaltung_privat.html#doc1909010bodyText3

Private Hundehaltung

In Schleswig-Holstein werden Hunde nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft. Was das für Hundehalterinnen und Halter bedeutet, erfahren Sie hier.

 

Allgemeine Pflichten für Hundehalter

Grundsätzlich gilt, dass Hunde so zu halten sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.

Zu beachten sind u.a.:

  • Leinenpflichten in bestimmten öffentlichen Bereichen, z.B. Fußgängerzonen, Märkte, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel
  • Mitnahmeverbote in bestimmten Einrichtungen, z.B. Kirchen, Theater, Badeanstalten oder auf Kinderspielplätze
  • Anhand eines Halsbandes oder ähnlicher Kennzeichnung muss der Hundehalter erkennbar oder ablesbar sein. Eine Handynummer würde als einzige Angabe zum Beispiel nicht ausreichen.
  • Verbot der Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
  • Pflicht, Verunreinigungen durch den Hund unverzüglich zu entsorgen

Keine Rasseliste in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein werden Hunde als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind - etwa durch Beißattacken. Eine sogenannte Rasseliste gibt es nicht mehr.

Wann gelten Hunde als gefährlich?

Wenn Hunde

  1. einen Menschen gebissen haben,
  2. Menschen wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben,
  3. ein anderes Tier (auch einen anderen Hund) gebissen haben oder
  4. unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen hat

prüft die zuständige Gemeinde oder das zuständige Amt, in der die Halterin oder der Halter des Hundes wohnt, ob sich durch den Vorfall der Verdacht bestätigt, dass von dem Hund eine Gefahr für Menschen und Tiere besteht. Bestätigt sich der Verdacht, stuft die Gemeinde oder das Amt den Hund als gefährlich ein. Die Haltung des Hundes ist dann nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis der Behörde zugelassen.

"Resozialisierung" möglich

Sind Hunde einmal auffällig geworden, dann kann die Einstufung als gefährlicher Hund nach zwei Jahren zurückgenommen werden, wenn

  1. die Hunde erfolgreich einen Wesenstest bestanden haben
  2. und sie durch einen Fachtierarzt für Verhaltenskunde bzw. -therapie begutachtet worden sind.

Ausnahmen für Hunde mit besonderen Aufgaben

Im Rahmen ihres Einsatzes gelten Ausnahmen für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde.

Einfuhrverbot für Hunde bestimmter Rassen

Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden dürfen nach Bundesrecht nicht zum dauerhaften Halten des Hundes nach Deutschland eingeführt werden. Hierzu gibt es für diese Hunde keine Ausnahmen.

Informationen zum Hundegesetz in Schleswig-Holstein

Ein neues Hundegesetz ist Anfang 2016 in Schleswig-Holstein Kraft getreten. Seitdem heißt das Gesetz nicht mehr "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG) sondern "Gesetz über das Halten von Hunden" (Hundegesetz).

Schreibt gerne eure Meinung dazu wir müssen immer wieder am Ball bleiben.

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