§ Rechtslage: Tödliche Hitze - Hund im Auto
Unwissenheit oder Gedankenlosigkeit vieler Tierhalter führt dazu, dass immer noch Hunde im Sommer im Auto sterben müssen. Sie werden im verschlossenen Auto zurück gelassen, während Herrchen oder Frauchen „mal eben schnell" einkaufen gehen oder sich im Freizeitpark vergnügen. Den wenigsten Tierhaltern ist bewusst, dass schon wenige Minuten bei 20 Grad Celsius Außentemperatur ausreichen: das Auto wird zur tödlichen Falle! Das Argument „nur kurz" zählt ebenso wenig wie das zwei Zentimeter geöffnete Fenster Kühlung bringt.
Das Wichtigste vorab: Ja, man darf sowohl in Deutschland, als auch in Österreich und in der Schweiz ungestraft eine Autoscheibe einschlagen, um einen Hund zu retten und muss ein paar wichtige Punkte beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen.
Darf man ungestraft eine Autoscheibe einschlagen zur Rettung eines Hundes? Wie ist die Rechtlage in Deutschland? Man muss bei Bedarf sofort handeln. Natürlich sollt man vorab schon umher fragen, ob der Eigentümer des Wagens greifbar ist. Sollte dieser nicht ausfindig gemacht werden können, ist zu beachten:
- Versucht, den Hundehalter zu ermitteln (zum Beispiel in umliegenden Läden fragen)
- Polizei rufen
- Erlaubt es der Zustand des Hundes nicht, das Eintreffen der Polizei abzuwarten, beginnt umgehend mit der Rettungsmaßnahme
- Dokumentiert Euer Vorgehen; gewinnt Zeugen und macht, wenn möglich, Foto/Video von der Situation
- Prüft, ob sich das Fahrzeug leicht öffnen lässt, wie zum Beispiel bei unverschlossenen Türen.
- Schlagt möglichst ein Seitenfenster ein um den Schaden zu begrenzen
- Befreit den Hund und führt die Rettungsmaßnahmen durch.
In Österreich und der Schweiz ist die rechtliche Situation ähnlich wie in Deutschland. Sowohl in Österreich als auch in der Schweiz gibt es Tierschutzgesetze und die Notstandsregelung, die auch die Rettung von Tieren mit einschließt.Rechtliche Situation in Österreich und der Schweiz
Wenn sich ein Mensch in einer solchen Notsituation befindet, wie zum Beispiel ein Säugling, der im Auto vergessen wurde, ist die Rechtslage klar. Man ist verpflichtet zu handeln, tut man dies nicht, so macht man sich nach § 323 c (Strafgesetzbuch, unterlassene Hilfeleistung) strafbar. Die Rechtslage zur Rettung eines Hundes oder eines anderen Tieres ist inzwischen auch so geregelt, ein Tier zu retten, ohne belangt zu werden.
Zunächst stellt das Einschlagen der Fensterscheibe eines fremden Autos eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB (Strafgesetzbuch) dar und kann auch zivilrechtlich nach § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geahndet werden.
Allerdings stehen dem zwei Gesetzte gegenüber, die das Einschlagen des Autofensters rechtfertigen:
Nach § 34 StGB, ist es Euch erlaubt, eine Gefahr auf „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“, worunter auch Tiere fallen, mit angemessenen Mitteln abzuwehren.
Der genaue Wortlaut des § 34 StGB (rechtfertigender Notstand):
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
Zivilrechtlich kommt das bürgerliche Gesetzbuch zu Hilfe.
§ 228 BGB (Notstand)
„Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.“
Des Weiteren kommt ein Strafverfahren wegen des Tatbestands der Tierquälerei auf den Hundehalter zu. Dieses wird nach § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz) als Straftat geahndet.
§ 17 TierSchG (Tierquälerei)
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“.
Es gilt bei einer Gerichtsverhandlung zu beweisen, dass eine Notstandssituation vorlag und keine milderen Mittel zur Verfügung standen, als das Autofenster einzuschlagen.